AGB

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Unsere Angebote/Kostenvoranschläge, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf
Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen geschäftlichen
Beziehungen, auch wenn Sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurden

§ 2 Sachmängel – Verjährung

(1) Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung
durch den Auftraggeber.
(2) Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder
fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
(3) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch
falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch
unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n
Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind
(4) Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und
geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher
Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
(5) Die Auftragnehmerin muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht
(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren
Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
(6) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht
oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft
gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

§ 3 Sachmängel – Verjährung (Insbesondere bei Privatkunden)

(1) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer
besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige
Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit
des Werkvertrages. Mängelgewährleistung obliegt Hersteller, Beschaffenheit ist
Vertragsvoraussetzung.
(2) Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab
Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits
errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
— bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
— nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes
von wesentlicher Bedeutung sind
— und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
(3) Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff)
BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-
, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion,
Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
(4) Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist
zwingend vorsieht, wie z. B.
— bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB),
— bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
— bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
— sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
(5) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch
schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden
sind.
(6) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht
oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft
gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

§ 4 Vergütung

(1) Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% der Gesamten Auftragssumme fällig. Ein weiterer Betrag wird
fünf Werktage vor Arbeitsbeginn in Höhe von 50% fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung, jedoch vor
Inbetriebnahme sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Inbetriebnahme erfolgt erst nach Vollständigem
Restzahlungseingang der Arbeiten.
(2) Die Auftragnehmerin kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen. Die
Lieferung erfolgt unmittelbar zum Montage-termin.
(3) Endabrechnung/Sonderarbeiten sind sofort nach Erhalt fällig. Alternativ ist eine unwiderrufliche
Zahlungsbestätigung der Bank des Kunden zu erbringen. Wird kein Geldeingang oder Zählungsbestätigung
verzeichnet, findet zu dem vereinbarten Termin keine Warenlieferung und/oder Montage statt.
(4) Handelt sich es bei dem Angebot überwiegend um eine Dienstleistung sodass das Material nicht den
Verkaufswert von 200€ übersteigt ist eine Anzahlung von 20% bei Auftragserteilung und die restlichen 80 %
bei Fertigstellung fällig.
Abschlagszahlungen können auch nachträglich noch gefordert werden, sollte es hierbei um ein Vorhaben
gehen, welches den Zeitraum von fünf Werktagen übersteig. In dem Fall ist es der Auftragnehmerin überlassen,
alle fünf Werktage 5%, jedoch nicht mehr als 500.-€, der gesamt Summe des Auftrages als Abschlagszahlung in
Rechnung zu stellen.
(5) Nach Inbetriebnahme/Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig
und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne
jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an die
Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit
auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Bei der Zahlung durch Wechsel und Schecks werden die hierbei anfallenden Kosten und Spesen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen umgelegt.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
(8) Weitere Einbehaltungsrechte sind nicht vereinbart und auch nicht gültig.

§ 5 Termine und Fristen

(1) Ausführungstermin ist bei Unterzeichnung festzulegen und wird im Vertrag vermerkt. Über den Abschluss der
Arbeiten wird der Auftraggeber benachrichtigt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, so- weit sich das aus den in diesem Vertrag und der
Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem:
(2) Für die Umsetzung eines Auftrags mit Bauleistungen sind vom Bauherrn für die Mitarbeiter auf der Baustelle
sanitäre Einrichtungen und Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird für die Bauzeit Strom benötigt, so ist dieser vom Bauherrn zu stellen.
(4) Für die Gerüststellung wird freie Standfläche und Zugang zum Objekt benötigt.
(5) Der Bauherr hat weiter dafür zu sorgen, dass gefährdungsfrei gearbeitet werden kann und die benötigte
Arbeitsfläche zur Verfügung steht.
(6) Bei Mauerdurchbrüchen sind diese Flächen frei zugänglich zu halten.
(7) Schäden an Wänden die durch Bohrungen oder Stemmarbeiten Erfolgen welche zur Erbringung unserer
Leistungen dienen, werden NICHT vom AN wiederinstandgesetzt, es obliegt in der Verantwortung des AG diese
zu -verputzen/ -Streichen/ -Tapezieren.
(8) Jegliche Stemmarbeiten / Demontagearbeiten sind wenn nicht anders im AG beschrieben im Preis
nicht enthalte. Diese sind entweder Bauseits zu erbringen oder werden nach Std. abgerechnet
(9) Die Ausführungen erfolgen nach BGB.

§ 7 Versuchte Instandsetzung

(1) Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder
nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
-ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten,
sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des
Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand zu informieren.
Die angefallenen kosten werden mit der bereits gezahlten Vergütung verrechnet. Sollte die bereits gezahlte
Vergütung diese Kosten nicht denken behält sich die Auftraggeberin vor diese separat in Rechnung zu
stellen.

§ 8 Abnahme

(1) Die Inbetriebnahme der Anlage erfüllt/ersetzt die Abnahme durch den Bauherrn. Der Bauherr
verzichtet auf eine gesonderte Abnahme.
(2) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme/ Inbetriebnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis
dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(3) Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung
noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall
der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der
Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
(4) Über die Inbetriebnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
(5) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die
Inbetriebnahme, wird diese erst erbracht, wenn der Mangel beseitigt wurde. Die
Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen
und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und
nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen so das im Anschluss eine
Inbetriebnahme erfolgen kann.

§ 9 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt
auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
(2) Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der
gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln
und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die
Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen
zurückzuweisen.
(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann
die Auftragnehmerin nicht geltend machen.
(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen
Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des
Zeitablaufs festzuhalten sind.

§ 10 Angebote und Unterlagen

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind grundsätzlich freibleibend.
(2) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne
Zustimmung der Auftragnehmerin weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den
Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
(3) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und der
Auftragnehmerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Gewährleistung

Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB, der
Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt dies fehl,
stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängel- rechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
Schadensersatz) zu.

§ 12 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Der
Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst
entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch:
–ihn selbst, (Auftragnehmerin)
–seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
— des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
— der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch
im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);
— der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird;
— der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

§ 13 Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, wird eine
Bearbeitungsgebühr für die hier anfallenden Tätigkeiten nach Zeitaufwand zu den Üblichen
Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt unsere vorgehensweis bestimmen sich nach dem BGB.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des
Gebäudes oder des Grundstücks wird.
(4) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes
des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zu verschaffen.
(5) Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6) Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit
einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der
Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum
entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe
der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

§ 15 Informationspflicht gemäß § 36 VSBG

Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung
des Auftragnehmers, Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland verlegt, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt bundesdeutsches Recht.

§ 17 Widerrufsbelehrung

(1) Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein
von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen
haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der :
Thermadukto Inh. Björn Eul
Ernst-Ludwig-Straße 12
D-55597 Wöllstein
Tel. +49 (0) 67 03 – 303 29 – 0
Fax +49 (0) 67 03 – 303 29 – 10
info@thermadukto.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über
Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die
sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags
bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das
Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren
wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren
zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem
Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an:
Thermadukto, Humboldtstraße 49, D-55239 Gau-Odernheim
zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der
Frist von vierzehn Tagen absenden. Die Rückgabe aus Deutschland ist kostenfrei, außerhalb
Deutschlands tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen
für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf
einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht
notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung – Stand 04/2021

§ 18 Schlussvereinbarungen

(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine
Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Stand 06.04.2020

§ 19 Datenschutz

(1) Mit seiner Unterschrift willigt der Auftraggeber den Datenschutzbestimmungen, welche er jederzeit
unter www.thermadukto.de/datenschutz nachlesen kann, zu. Alle seine Daten welche hier aufgeführt
sind werden bei uns im System gespeichert.